Unser Verein
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der 1964 von 32 Gleichgesinnten gegründet wurde und heute über 90 Mitglieder zählt
Seit Anfang 1964 ist der Verein Mitglied beim Landessportbund.
Zweck des Vereins war und ist die Erhaltung und Pflege der Tradition des Schützentums, als wertvollen Teil des Volkslebens und der Geselligkeit. Im Vordergrund steht natürlich der Schießsport im Rahmen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Lebensjahr werden jugendliche Vereinsschützen vorrangig bei Wettkämpfen der Jugendabteilung eingesetzt, ab 18 Jahre ergibt sich dann automatisch das volle Stimmrecht zu allen Vereinsaktivitäten.
Interessenten können jederzeit einen Aufnahmeantrag stellen. Zuvor besteht die Möglichkeit unverbindlich am Schießbetrieb teilzunehmen, wofür an den angesetzten Schießtagen (-abenden) die Möglichkeit gegeben ist. Für Jugendliche, die ihren Aufnahmeantrag mit entsprechender Zustimmung der Eltern stellen können besteht die gleiche Möglichkeit.
Die Jahresmitgliedsbeiträge sind bemessen, dass sie kostendeckend sind und eventuelle Gewinne ausschließlich zum Wohle des Vereins SSV Fichtenberg verwendet werden.
Vereinsgeschichte
Unser Verein existiert seit 1964.
Während dieser langen Zeit wurden viele Höhen und Täler durchschritten- So wurden sportliche Erfolge erzielt oder neue sportliche Bereiche und erfolgreiche Erweiterungen und Modernisierungen durchgeführt. Es gab aber auch sportliche Misserfolge, Mitgliederrückgänge oder schmerzliche Verluste.
Hier finden Sie alle geschichtlichen Themen unseres Vereins die uns auch am Herzen liegen und wir teilen möchten.
Aktuelle Vorstandschaft
| Oberschützenmeister | Schützenmeister | |
| Kassier/-in | Schriftführer/-in | Beauftragter neue Medien und Öffentlichkeit | ||
| Schießleiter Langwaffen | Schießleiter Kurzwaffen | Schießleiter Bogen | Jugendleiter | |||
| Beisitzer | Beisitzer | Beisitzer | Beisitzer | |||
| Steffen Schuster | Martin Merz | Peter Welz | Kurt Deininger |
| Beisitzer | Beisitzer | |
| Markus Tasch | Sven Horlacher |
| Kassenprüfer | Kassenprüfer | |
| Sybille Wanner | Markus Tasch |
Satzung
§1 Name und Sitz Vereins:
Der Verein führt den Namen "Sport-Schützen-Verein Fichtenberg e.V.", kurz "SSV Fichtenberg e.V.".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter Nr. VR 570150 eingetragen und hat seinen Sitz in Fichtenberg.
§2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Landesschützenvereins und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
- Aktive Mitglieder über 18 Jahre
- Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der-Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5
§5.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder (Ehrenvorstände) genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von den Jahresbeiträgen befreit. Ehrenmitglieder können den Sonderstatus des Beisitzers mit oder ohne Stimmrecht erhalten, dies muss durch die Vorstandschaft mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
Jedes Mitglied(Schüler/Jugendliche) unter 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht für die Wahl des Jugendvertreter. Der Jugendvertreter hat den Sonderstatus des Beisitzers mit eingeschränktem Stimmrecht.
§5.2 Mitteilungspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zeitnah schriftlich zu informieren:.
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung von Schul- und Berufsschule, unentgeltliches soziales Jahr, Studium etc.)
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen (z.B. nach Ziff. c)) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht angelastet werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5.3 Arbeitsdienst
Jedes Mitglied des SSV Fichtenberg e.V. von 18 bis 65 Jahren ist verpflichtet eine Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten. Alternativ können andere Personen (min. 18 Jahre alt), die den erforderlichen Arbeitsdienst leisten können, gestellt werden.
Ersatzweise ist für nicht abgeleisteten Arbeitsdienst pro Arbeitsstunde eine Entschädigung zu zahlen.
Die Höhe der Entschädigung pro Arbeitsstunde, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, getrennt für aktive und passive Mitglieder, ist in der Gebührenverordnung des SSV Fichtenberg e.V. verankert. Eine Änderung der Gebührenverordnung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden
Als Arbeitsdienst gelten alle Arbeiten die dem SSV Fichtenberg e.V. zugutekommen. Schießleitung, Aufsichtsdienst bei Training und Wettkämpfe zählt als Arbeitsdienst.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder vom Arbeitsdienst temporär, teilweise oder ganz zu befreien.
§5.4 Schießstandaufsicht
Jedes aktive Mitglied über 18 Jahre wird regelmäßig als Schieß- und Standaufsicht eingeteilt. Dafür ist eine Ausbildung für Schieß- und Standaufsicht nach §27 WaffG i.V.m §10 AWaffV sowie den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. erforderlich, dies ist mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis muss der Vereinsleitung vor der ersten Schieß- bzw. Standaufsicht vorgelegt werden.
Dieser Dienst ist im Sinne der Gemeinschaft unbedingt durchzuführen.
Sollte eine Aufsicht bei einem Termin verhindert sein oder sollte das Mitglied sein Status von aktiv zu passiv sich ändern, hat das Mitglied unbedingt für Ersatz zu sorgen.
Bei dauerhaft oder vorsätzlich nicht durchgeführter Aufsicht kann durch den Vorstand Schießverbot erteilt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen die Mitgliedskarte ist der Vorstandschaft zurückzugeben.
Ein Vereinsmitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Ausschusssitzung bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Wichtige Gründe sind z.B. grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Von dieser Pflicht ist der Vorstand bei Ausschluss auf Grund Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren befreit. Gegen den Ausschluss ist das Mitglied berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Der Antrag auf Berufung muss schriftlich erfolgen und fristgerecht beim Vorstand eingehen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. (§2)
§8
§8.1 Leitung und Verwaltung
1) Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der(die) Kassier(in). Sie vertreten je einzeln.
2) Der 1.Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte, der 2.Vorsitzende vertritt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Bei Verhinderung von 1. und 2. Vorsitzenden werden die Vereinsgeschäfte vom Kassier(in) geleitet.
3) Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier(in), dem Schriftführer(in), Sportleiter(in), dem Jugendleiter(in) und 3 Beisitzern.
4) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
5) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen. Sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
6) Fällt ein Mitglied des Vorstandes von einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassier(in) vertreten.
§8.2 Haftung des Vorstands/Organisationsmitglieder:
Die Haftung des Vorstands oder der Organisationsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§9 Kassenprüfer
Der Vorstand wählt auch jährlich 2 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Vereinsämter
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
§11
§11.1 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung(Mitgliederversammlung) muss in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das laufende Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
- Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (optional)
- Festlegung/Änderung der Beitrags- und Gebührenverordnung (optinal)
- Satzungsänderungen(optional)
- Verschiedenes
2) Anträge der Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11.2 Außerordentliche Hauptversammlung
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§11.3 Beschlussfassungen:
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten erforderlich:
- Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Berufung Ausschluss eines Mitglieds.
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Verein, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§12 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende persönliche Daten auf:
- Vorname, Name
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Anschrift
- Bankverbindung(bei Einzugsermächtigung)
- Tel.-/Mobilnummer
- Emailadresse(optional)
- Lichtbild für Vereins-/Verbandsausweis(optional)
Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereins, der Verbände und von denen verwendete Datenspeicher gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§13 Auflösung:
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wiederverwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§14 Satzungsbestimmungen
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Sportordnung, Disziplinarordnung) des DSB, des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§15 Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.01.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 12.01.1964 mit der Änderung vom 24.10.2009. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung des §8 wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.05.2019 beschlossen. Die Änderung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung erfolgte durch das Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart am 20.05.2019 unter der Registernummer VR 570150.
Fichtenberg, den 09.05.2019
gez. Markus Rieger
1.Vorsitzender des Vereins
Beiträge
| Mitgliedschaft: (§4 Satzung Stand 26.01.2019) |
Betrag | Taktung |
| Aufnahmegebühr Erwachsene (ab 18 Jahren) Jugendliche (bis 18 Jahren) Paare/Familien |
50,- € 42,- € 20,- € 80,- € |
einmalig jährlich jährlich jährlich |
| *Als Paare/Familien zählen eingetragene Lebensgemeinschaft mit und ohne Kinder/Jugendliche. *Als Jugendliche zählen alle bis 18 Jahre, Schüler und Studenten über 18 Jahre nach Vorlage eines Nachweises. |
||
| Arbeitsdienst: (§5.3 Satzung Stand 26.01.2019) |
Betrag | Taktung |
| Arbeitsstunden (aktive Mitglieder) Arbeitsstunden (passive Mitglieder) Entschädigung für nicht geleistete Arbeitsstunden |
30 Std. 10 Std. 11,- € |
jährlich jährlich je Std. |
| *Als aktive Mitglieder zählen alle Mitglieder welche die Sportanlagen des SSV Fichtenberg nutzen. *Arbeitsdienst ist von allen Mitgliedern von 18 bis 65 Jahre zu leisten, der Vorstand kann Mitglieder vom Arbeitsdienst befreien. Sachleistungen können vom Vorstand Fall bezogen als Arbeitsstunden angerecht werden. |
||
| Standgebühren: (ab 18 Jahre) |
Betrag | Taktung |
| Gastschützen (Luftgewehr, Luftpistole, Bogen) Gastschützen (KK-Gewehr, Freie Luftpistole) Gastschützen (Pistole/Revolver, Klein-, Großkaliber) aktive Mitglieder (Luftgewehr, Luftpistole, Bogen) aktive Mitglieder (Pistole/Revolver, Klein-, Großkaliber) |
3,- € 5,- € 7,- € 50,- € 100,- € |
täglich täglich täglich täglich jährlich |
| *In der jährlich Standgebühr Bogen/KK-Gewehr/Freie Pistole ist die Nutzung der LG/LP/Bogen-Halle mit beinhaltet. *In der jährlich Standgebühr Pistole/Revolver ist Nutzung aller Schießstände beinhaltet. |
||
| sonstige Gebühren (Schießstätten): |
Betrag | Taktung |
| Treffer außerhalb des Kugelfangs (Umrandung/Rückprallschutz) Treffer Wand/Boden/Decke (ohne größere Schäden) Treffer größere Schäden (Instandsetzungskosten >10 €) |
5,- € 20,- € 20,- € |
je Treffer je Treffer + Instandsetzung |
| *Jeder Vorfall ist unmittelbar zu dokumentieren (z.B. Foto und Eintrag ins Schießbuch) und bei größeren Schäden an den Vorstand zu melden. | ||
| sonstige Gebühren (Vermietung) (Details siehe Mietvertrag Stand: 05.09.2017) | ||||
| Pos | Bereich/Modul | Nicht-Mitglied | Mitglied | Rabatt ab 200,- Getränkeumsatz |
| 1 | Gaststätte | 150,- € | 100,- € | 50,- € |
| 2 | Küche | 50,- € | 25,- € | - |
| 3 | Halle | 300,- € | 250,- € | 50,- € |
| 4 | Grillplatz (bis 50 Pers.) | 50,- € | 25,- € | - |
| 5 | Grillplatz (ab 50 Pers.) | 100,- € | 50,- € | - |
| Ermäßigung auf Standgebühren | Betrag | Taktung |
| Vergütung auf Mehrarbeitsstunden | 5,- € | je Std |
| *Es ist eine maximale Vergütung bei der Standgebühr Bogen/KK-Gewehr/Freie Pistole von 25€ und bei der Standgebühr Pistole/Revolver von 50€ möglich. Die Vergütung wird nicht ausbezahlt, sie wird im folgenden Jahr von der Standgebühr abgezogen. | ||
Räume und Anlagen
Auf unserem Schützenhausgelände gibt es folgende Anlagen und Räume.
Diese sind zu verschiedenen Zwecken in Gebrauch. So werden Wettkämpfe, Feste sowie Versammlungen abgehalten. Wir sind, so weit als möglich bemüht, diese Anlagen in Arbeitsdiensten selbst instand zu halten. Dafür stehen eine Vielzahl von fleißigen Helfern an Wochenenden oder nach Feierabend zur Verfügung.